Wie sind die Chancen, die Regressforderung abzuwehren?

Kann man die Regressforderung abwehren?

Sie kennen die Juristenantwort: Das kommt darauf an. Aus meiner Sicht gibt es bei der Abwehr des Regresses eine Reihe von Problemen, die man im Blick behalten muss.

Schwierig sind sicherlich die Fälle, in denen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht rechtskräftig ist und in denen die Kausalität im Hinblick auf die Verschlechterung der Feststellungsmöglichkeiten der Versicherung nicht ernsthaft infrage gestellt werden kann. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Täter der Verkehrsunfallflucht erst sehr viel später ermittelt wurde. In diesen Fällen kann kaum ausgeschlossen werden, dass der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund von Drogen oder Alkohol fahruntüchtig war.

Häufiger Ansatzpunkt: Kausalitätsgegenbeweis

Will der Versicherte trotz Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht den Regress abwehren, ist er beweispflichtig für die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung. Er muss deshalb beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig war – das gelingt aber in der Regel nur, wenn er zeitnah nach dem Unfall von Polizeibeamten befragt wurde und diese entweder eine Alkoholkontrolle durchgeführt haben – oder wenigstens keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung gesehen haben. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt streng und schneidet dem Versicherten alternative Beweismöglichkeiten zur Fahrtauglichkeit ab. So wurde z. B. der Versuch, die Fahrtauglichkeit durch Zeugenbeweis anzutreten, vom Landgericht Dresden im konkreten Fall als nicht ausreichend angesehen (LG Dresden Schaden-Praxis 2013, 442). Trotzdem gilt die übliche Juristenantwort auch in diesen Fällen – es kommt darauf an. Im Einzelfall kann es sich auch in diesen Fällen lohnen, den Regressforderungen zu widersprechen.

Polizeikontrolle kurz nach der Unfallflucht

Aussichtsreicher sind die in der Praxis häufigen Fälle, in denen es zwar eine rechtskräftige Verurteilung gibt, dadurch verursachte Feststellungsnachteile aber nicht eingetreten sind oder wenigstes zweifelhaft sind. Das sind nach meiner Erfahrung die in der Praxis häufigen Fälle, in denen Unfallflüchtige schon kurz nach der Verkehrsunfallflucht „Besuch“ von der Polizei bekommen. Wenn Ihr Fall solch ein Fall ist – melden Sie sich bei mir. Gerne gebe ich Ihnen in einem kostenlosen und unverbindlichen Gespräch eine erste Einschätzung.

Einstellung nach § 153a StPO und Regress

Schließlich gibt es noch die dritte wichtige Fallgruppe – das sind die Fälle, in denen keine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht vorliegt, weil das Strafverfahren gegen Auflage gem. § 153a StPO eingestellt wurde. Zwar ist auch ohne strafgerichtliche Verurteilung ein Regress grundsätzlich durchsetzbar – die Sache liegt aber selten so eindeutig, wie die Versicherungen das in ihren Anspruchsschreiben behaupten. Auch hier gilt: Sprechen Sie mit mir. Gerne gebe ich Ihnen eine Einschätzung, ob der Forderung erfolgreich widersprochen werden kann.

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