Welche Bedeutung hat das Strafverfahren für den Regress?

Strafverfahren und Regress nach einer Unfallflucht

Die Leistungsfreiheit der Versicherung setzt voraus, dass Obliegenheitspflichten verletzt wurden. Es muss also eine Unfallflucht begangen worden sein. Für die Unfallflucht ist die Versicherung beweispflichtig. Deshalb spielt der Ausgang des Strafverfahrens eine wichtige Rolle für die Frage, ob die Versicherung Regress fordern kann oder nicht. 

Darf die Versicherung Regress fordern?

Ob die Versicherung Regress fordern oder ob man die Forderung erfolgreich abwehren kann, hängt entscheidend davon ab, wie das vorangegangene Strafverfahren ausgegangen ist. Grundsätzlich führt eine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht zu einem Regress. Aber im Einzelfall ist es nicht so einfach. Selbst bei einer Verurteilung kann der Regress manchmal erfolgreich verweigert werden. Und manchmal kann die Versicherung selbst nach einer Einstellung Regress fordern.

Lesen Sie hier, wie sich die unterschiedlichen Verfahrensergebnisse auf die Regressforderung der Haftpflicht auswirken können. Beachten Sie aber: Es kommt auf den Einzelfall an. Deshalb kann es manchmal selbst nach einer eindeutigen Verurteilung sinnvoll sein, mit der Versicherung zu streiten!

Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Wenn es im Strafverfahren nicht gelungen ist, die Unfallflucht nachzuweisen, wird in aller Regel auch der Versicherer im Zivilverfahren Schwierigkeiten haben, seiner Beweispflicht nachzukommen. Ob überhaupt eine Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht kommt, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Fall der Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO dürften sich Forderungen des Versicherers grundsätzlich erfolgreich abwehren lassen – wenn solche überhaupt geltend gemacht werden.

Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO

Jedenfalls nach meiner Erfahrung sind Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit in Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB eher die Ausnahme und kommen meist nur dann in Betracht, wenn sich der Schaden des Unfallgegners im untersten Bereich bewegt. Soweit hier Regressansprüche geltend gemacht werden, sind diese deshalb häufig gering. In manchen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft aber nach § 153 StPO ein, obwohl eigentlich eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO angezeigt gewesen wäre. Dann kann der Schaden höher sein.

Da die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO keinen Tatnachweis voraussetzt, wird die Versicherung den Beweis der Unfallflucht jedenfalls nicht mit dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen führen können. Insofern dürften hier die Chancen, die Ansprüche abzuwehren, gut sein.

Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen

Etwas anders als bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit stellt sich das bei der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen dar. Nach meiner Erfahrung interpretieren Versicherungen die Zustimmung des Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung als Eingeständnis, die Unfallflucht begangen zu haben. Das ist falsch. Es gibt nämlich viele Gründe, weshalb ein Beschuldigter einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen zustimmt. Und nicht immer ist die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung mit einem Geständnis verbunden. Gerade in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten die Einstellung gegen Auflage angeboten hat – was häufig bei geringen Schäden oder uneindeutigen Sachverhalten passiert – ist mit der Zustimmung keine weitere Erklärung verbunden. Meist wird nur ein vorformuliertes Schreiben der Staatsanwaltschaft unterschrieben oder die Geldauflage wird überwiesen. Mein Rat: Nach einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen sollten Sie die Regressforderungen der Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren. Vereinbaren Sie eine Beratung – kostenlos und unverbindlich.

Strafbefehl

Ein großer Teil der Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht werden mit dem Erlass eines Strafbefehls beendet. Und in sehr vielen Fällen werden diese Strafbefehle rechtskräftig, weil der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Damit ist die schuldhaft begangene Unfallflucht rechtskräftig festgestellt. Zwar hat das Strafverfahren grundsätzlich nichts mit dem zivilrechtlichen Regressanspruch zu tun. Trotzdem hat der Schuldspruch im Strafverfahren faktisch eine Wirkung, die einem Präjudiz gleichkommt. Soll bedeuten: Die Versicherung wird nach einem rechtskräftigen Strafbefehl keine großen Schwierigkeiten haben, in einem eventuellen Zivilverfahren das Vorliegen einer Unfallflucht zu beweisen. Damit ist eine wesentliche Hürde für die Durchsetzung der Ansprüche bereits genommen. Denn die Verletzung der Aufklärungspflicht resultiert quasi automatisch aus der Unfallflucht (dazu unten mehr). Mein Rat: Sollte Ihr Strafbefehl wegen Unfallflucht bis jetzt nicht rechtskräftig sein, beauftragen Sie mich zumindest mit dem Einspruch und einer Prüfung der Sach- und Rechtslage. In vielen Verfahren kann statt des Strafbefehls auch eine Einstellung der Sache erreicht werden. Damit vermeiden Sie nicht nur den Eintrag im Bundeszentralregister, Sie haben auch bessere Chancen, spätere Ansprüche der Versicherung abzuwehren. Sprechen Sie mit mir, um die Möglichkeiten und Chancen eines Einspruchs auszuloten. Doch auch wenn der Strafbefehl rechtskräftig sein sollte: Noch ist Polen nicht verloren. Denn gar nicht selten lassen sich die Ansprüche der Versicherung selbst dann erfolgreich abwehren, wenn im Strafverfahren die Unfallflucht festgestellt wurde! Insbesondere kann in vielen Fällen der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 VVG geführt werden. Fragen dazu? Vereinbaren Sie eine Beratung – kostenlos und unverbindlich.

Urteil

Wurde das Strafverfahren mit einem Urteil beendet, gilt das Gleiche wie bei einem Strafbefehl. Mit dem Urteil wird der Sachverhalt und damit die schuldhafte Begehung der Verkehrsunfallflucht faktisch zementiert. Aber auch hier gilt: Es kommt auf den Einzelfall an! Sprechen Sie mit mir, ich kann Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, mit der Versicherung zu streiten. Was haben Sie zu verlieren?

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